Verlust der wirtschaftlichen Identität und Untergang des vorhandenen Verlustvortrags einer GmbH bei einem Zeitraum von 12
bis 18 Monaten zwischen der Anteilsveräußerung, der Zuführung neuen Betriebsvermögens und der Aufnahme eines Geschäftsbetriebs
in einer anderen Branche
Leitsatz
1. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1991 setzt u. a. voraus, dass zwischen
der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht. Es genügt nicht, wenn die einzelnen Teilschritte, derer es nach § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1991 bedarf, um das Fehlen der
wirtschaftlichen Identität beispielhaft zu belegen, lediglich unverbunden und zufällig nebeneinander stehen. Ein sachgerechtes
Normverständnis verlangt vielmehr eine Beherrschung des Geschehensablaufs durch die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner
nach Maßgabe eines Gesamtplans (Anschluss an , mit dem das im 1. Rechtszug ergangene Urteil des
FG des Landes Brandenburg v. , 2 K 2411/03 aufgehoben worden ist).
2. Ein sachlicher Zusammenhang ist nicht stets anzunehmen, wenn Anteilsveräußerung und Zuführung neuen Betriebsvermögens innerhalb
eines Zwei-Jahres-Zeitraums erfolgen (gegen , 2007/0337332), der Sachzusammenhang ist vielmehr
nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Ein relativ kurzer Zeitraum von 12 bis 18 Monaten zwischen der Anteilsveräußerung
und der Zuführung neuen Betriebsvermögens im Zuge eines Branchenwechsels spricht indiziell für das Vorliegen eines sachlichen
Zusammenhangs, wenn nach der Anteilsveräußerung keine weiteren maßgeblichen externen Ursachen hinzukommen sind, die den Schluss
zuließen, dass die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs mit überwiegend neuem Betriebsvermögen auf einem neuen, nach der Anteilsübertragung
getroffenen Willensentschluss der Beteiligten beruhte.
3. § 8 Abs. 4 KStG 1991 ist angesichts seines eindeutigen Wortlauts sowohl auf konzerninterne Restrukturierungen als auch
auf innerfamiliäre Übertragungen anzuwenden.
Fundstelle(n): CAAAE-12072
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.09.2009 - 6 K 1145/06
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