BGH Beschluss v. - IV ZR 152/10

Instanzenzug:

Gründe

1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu , [...] Rn. 3 f.). Der Senat hat in der Beratung am die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom aaO; BVerfG NJW 2008, 2635).

3 Derartige Verstöße liegen nicht vor.

Fundstelle(n):
DAAAE-11830