Beurteilung der Tätigkeit eines Systemanalytikers als ingenieursähnliche Tätigkeit
Leitsatz
1. Ein Diplom-Informatiker kann eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausüben.
2. Eine Tätigkeit als Ingenieur zeichnet sich dadurch aus, dass sie durch die Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen
Aufgaben geprägt wird. Welche Aufgaben für den Beruf des Ingenieurs typisch sind, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung.
3. Im Streitfall liegt keine Tätigkeit vor, die der Tätigkeit, die von Diplom-Informatikern oder Diplom-Ingenieuren ausgeübt
wird, ähnlich ist, wenn sich der Kläger mit der Pflege von Entwicklungsumgebungen, der Beratung von Benutzern, dem Support
und der Erstellung von Perl-Skripten beschäftigt hat. Das gilt auch bei Mitarbeit an einem komplexen IT-Projekt; denn allein
aus der Mitarbeit an einem komplexen Projekt kann nicht geschlossen werden, dass die Tätigkeit des Klägers eine ingenieursähnliche
Tätigkeit war.
4. Das FG kann seine Überzeugung auf Grund eines Sachverständigengutachtens gewinnen. Der erkennende Senat muss hierzu sein
Urteil auf die Bewertung von Tatfragen durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen stützen, die es dem Sachverständigen
in der mündlichen Verhandlung vorgegeben hat (§ 82 FGO i. V. m. § 404a Abs. 3 ZPO).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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