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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 15 | Berichtigung: Verzögerungstaktik müssen Sie sich nicht gefallen lassen

Das Finanzgericht kann eine Finanzbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten, eine Steuererstattung festzusetzen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist, der Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und der Anordnungsgrund eine besondere Intensität aufweist. Das hat das FG Münster entschieden.

Vielleicht haben Sie das ja auch schon einmal erlebt: Der Bundesfinanzhof oder ein anderes Gericht entscheidet zu Gunsten eines Steuerzahlers. Sie haben einen vergleichbaren Fall und bitten das Finanzamt, zügig im Sinne Ihres Mandanten zu entscheiden. Der Sachbearbeiter stellt sich aber quer: Er könne erst aktiv werden, wenn das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist. Erst dann sei aus Sicht der Verwaltung eine Entscheidung des BFH allgemein anwendbar. „So geht es nicht!” hat jetzt das Finanzgericht Münster entschieden. Diese Verzögerungstaktik müssen Sie sich nicht gefallen lassen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmen die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides beantragt, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Es berief sich dabei auf die jüngste Rechtsprechun...

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