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Limited gelöscht: Die Umsatzsteuer-Katastrophe?
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2054Die britische „private limited company by shares (Ltd.)” ist eine der deutschen Kapitalgesellschaft gleichgestellte Gesellschaft, die nach der Rechtsprechung des EuGH auch in Deutschland anzuerkennen ist. Sie gilt für die in Deutschland ausgeführten Umsätze als umsatzsteuerlicher Unternehmer. Soweit sich die Limited in Großbritannien jedoch nicht „compliant” verhält und Steuererklärungen nicht einreicht oder zu zahlende Beiträge nicht entrichtet, kann die Limited von Amts wegen im britischen Companies House gelöscht werden. Die Limited ist nach der Löschung nicht mehr existent. Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit diese gelöschte Limited in Deutschland noch als Unternehmer gilt, Rechnungen ausstellen kann und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
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Konsequenzen der Löschung der Limited
[i]Abwicklungs- oder Fortführungsfall nach Löschung?Durch die Löschung im Companies House geht das britische Vermögen einer Limited auf die britische Krone über. Das Vermögen in Deutschland wird regelmäßig herrenlos und ist einer sog. „Restgesellschaft” zuzuordnen. Die Praxis unterscheidet nunmehr zwei Fallvarianten. Soweit die Limited im Companies ...