BGH Beschluss v. - 4 StR 649/11

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Das Landgericht Kaiserslautern hat es durch Urteil vom abgelehnt, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Eine Entschädigung für die einstweilige Unterbringung hat es ihm versagt. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte unter dem , beim Landgericht eingegangen am , Revision eingelegt. Seine Verteidigerin hat rechtzeitig sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung erhoben. Mit Beschluss vom hat das Landgericht die Revision des Beschuldigten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht in der vorgeschriebenen Form begründet worden ist. Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte "Einspruch" eingelegt.

2 Nach Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Urteilszustellung am das Protokoll noch nicht fertiggestellt war. Das Urteil wurde dem Beschuldigten nach Fertigstellung des Protokolls erneut am mit einer Belehrung über die Notwendigkeit einer formgerechten Revisionsbegründung zugestellt. Mit Schreiben vom , beim Landgericht eingegangen am , legte der Beschuldigte wiederum "Einspruch" ein.

II.

3 1. Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auszulegende (§ 300 StPO) "Einspruch" des Beschuldigten gegen den Beschluss vom ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.

4 Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (st. Rspr., vgl. , NJW 2007, 165 m.w.N.; ; Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., § 346 Rn. 3 m.w.N.). Da hier auch eine Verwerfung der Revision mangels Beschwer des Beschuldigten zu prüfen ist, obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels dem Revisionsgericht.

5 2. Die Revision ist unzulässig. Da das Landgericht von einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat, ist der Beschuldigte durch diese Entscheidung nicht beschwert (vgl. , BGHSt 28, 327, 330 ff.; Beschluss vom - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7). Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (, BGHSt 16, 374, 378 f.). Sie muss sich aus dem Urteilsspruch selbst ergeben, nicht aus den Gründen des Urteils (, BGHSt 7, 153; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. vor § 296 Rn. 11 m.w.N.).

6 Dem weiteren Schreiben des Beschuldigten vom , mit dem er erneut "Einspruch" gegen das Urteil eingelegt hat, kommt keine eigenständige Bedeutung als Revisionseinlegung zu, weil er dieses Rechtsmittel bereits rechtzeitig mit Schreiben vom eingelegt hatte und hierüber das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom entschieden hat (vgl. Rn. 3).

7 3. Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung im Urteil gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96 und vom - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 jeweils m.w.N.).

Fundstelle(n):
RAAAE-11095