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IWB Nr. 11 vom Seite 418

Der Erwerb von Immobilien in Italien

Vertragsrecht, Formvorschriften und typische Belastung durch Gebühren, Abgaben und Steuern

Dr. Andreas Gruber

Während in Deutschland der Kauf von Immobilien erst mit Eintragung in das Grundbuch seine volle Wirksamkeit entfaltet, ist der Erwerb von Immobilien in Italien, vorbehaltlich der Einhaltung der speziellen Formvorschriften, ein reines Konsensualgeschäft, entwickelt also seine Wirksamkeit bereits mit der Willensübereinkunft. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich im Zivilen Gesetzbuch (Codice Civile), aber auch in diversen Sonder- und Steuergesetzen. Eine wesentliche Ausnahmebestimmung findet sich etwa im königl. Dekret Nr. 499/1929, das in den sog. neuen Provinzen, die nach dem 1. Weltkrieg Italien angegliedert wurden, die Übertragung von Immobilien regelt. In diesen neuen Provinzen gilt bis heute das altösterreichische Grundbuchrecht. So hat in jenen Gebieten weiterhin der Grundsatz Gültigkeit, dass das Eigentumsrecht erst mit Eintragung in das Grundbuch entsteht. Weitere Sonderbestimmungen sind durch diverse Umwelt- und Militärgesetze vorgesehen.

I. Der Kaufvertrag

1. Anwendbares Recht

[i]Grundsatz: Es gilt Recht des BelegenheitsstaatesNach den Bestimmungen des italienischen IPR (Art. 57 Gesetz Nr. 218/1995) ergibt sich das maßgebliche Recht aus vertraglichen Verpflichtungen, zu denen auch de...

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