Anwendung des § 7g EStG auf Photovoltaikanlagen, deren Strom nicht vollständig in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird
Bezug:
Nach Randnummer 46 des BStBl 2009 I, S. 633 wird ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Dabei kommt es nach Auffassung der ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder maßgeblich auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsgutes an, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll.
Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spricht nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts „Strom” kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierten Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage” nicht an.
An meiner in der Bezugsverfügung vertretenen Rechtsauffassung halte ich daher nicht mehr fest und bitte, den letzten Absatz im Abschnitt Steuerliche Auswirkungen zu streichen.
Oberfinanzdirektion Niedersachsen v. - S 2183b – 42 – St 226
Fundstelle(n):
DB 2012 S. 2549 Nr. 45
DStR 2012 S. 6 Nr. 24
QAAAE-11000