BGH Beschluss v. - IX ZB 42/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die "Beschwerde" des Beklagten vom ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. , WM 2002, 1512).

2 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht statthaft, weil diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Berufungsgericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (, WuM 2008, 113; vom - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).

3 Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

4 Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
HAAAE-10861