Auf dem elterlichen Grundstück gemeinsam mit den Eltern unterhaltener Haushalt ist kein eigener Haupthausstand des Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand
unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Zum Hausstand des Steuerpflichtigen muss aus beruflicher Veranlassung
in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt hinzutreten. Auf den Familienstand des Steuerpflichtigen
kommt es insoweit grundsätzlich nicht an.
2. Der eigene Haupthausstand des Steuerpflichtigen kann grundsätzlich auch in einer Wohnung auf dem elterlichen Grundstück
bestehen; es reicht jedoch nicht aus, wenn dem Steuerpflichtigen im Haus der Eltern zwar ein Wohn- und ein Schlafraum zur
alleinigen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehen, die beiden im Haus befindlichen Bäder sowie die einzige Küche
und der Telefonanschluss jedoch gemeinsam genutzt werden und auch das Gesamtbild der Verhältnisse im Übrigen eher für einen
gemeinsam mit den Eltern unterhaltenen Hausstand spricht.
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 537 Nr. 12 UAAAE-10699
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.09.2011 - 12 K 12092/09
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