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StuB 11/2012 S. 455

Zuschlag für die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen nur bei schwierigen Rechtsfragen

Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 3 InsVV). Die darin genannten Zuschlagstatbestände haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Sie regeln nicht einen Zuschlag für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen. Im Streitfall hatte der Verwalter dafür einen Zuschlag von 20 % verlangt, der ihm nicht anerkannt wurde, weil sich durch die Massemehrung und Erhöhung der Berechnungsgrundlage schon die Regelvergütung um 31 % erhöht hatte (§ 2 Abs. 1 InsVV). Diese Argumentation hatte vor dem BGH Bestand. Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Regelaufgaben jedes Insolvenzverwalters, so dass relativ einfache Fälle bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten sind, so der BGH. Bei ...

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