Erlass von Einkommensteuer auf einem Veräußerungsgewinn aus einer parzellenweise verpachteten, vormals landwirtschaftlich
genutzten Teilfläche
Leitsatz
1) Trifft die Finanzverwaltung eine Billigkeitsregelung, nach der parzellenweise verpachtete land- und forstwirtschaftliche
Betriebe beim Verpächter nicht als ruhend, sondern wie nach vormaliger Rechtslage weiterhin als aufgegeben gelten (so OFD
Münster v., DB 1991, 523), so ist der ausnahmslose Ausschluss eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs von dieser Regelung
rechtlich fehlerhaft. Ggf. abgelehnte Billigkeitsmaßnahmen sind ermessensfehlerhaft.
2) Die Billigkeitsregelung der OFD Münster trägt der Rechtsprechungsänderung Rechnung, dass der
BStBl. II 1988, 257 entschieden hat, dass die parzellenweise Verpachtung einer Betriebsverpachtung im Ganzen gleich zu behandeln
ist, mit der Folge, dass vormals zwangsbetriebsaufgegebene Pazellflächen nunmehr als ruhende Betriebe zu behandeln wären.
Der Senat hat jedoch nicht entschieden, dass jeder Teilbetrieb dem Anwendungsbereich der OFD-Verfügung unterfiele.
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