Hindern die Bestimmungen der RL 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste (Genehmigungsrichtlinie) und insbesondere deren Art. 12 und/oder 13 die Mitgliedstaaten daran, den Betreibern mobiler Telekommunikationsdienste eine finanzielle Belastung aufzuerlegen, die
a) als eine Verbrauchsteuer bezeichnet und durch nationale Rechtsvorschriften eingeführt wird;
b) als Prozentsatz der Gebühren berechnet wird, die die Betreiber von Mobilfunknetzen von ihren Nutzern für die Dienstleistungen, die sie ihnen erbringen, verlangen, mit Ausnahme der durch Gesetz ausgenommenen Dienstleistungen;
c) den Betreibern von Mobilfunknetzen von ihren Nutzern auf individueller Basis gezahlt werden, wobei dieser Betrag in der Folge von allen Betreibern, die Mobilfunkdienstleistungen anbieten, an den Kontrollur tad-Dwana weitergeleitet wird und dieser Betrag nur von den Betreibern, nicht aber von anderen Unternehmen einschließlich solcher, die andere elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten, abzuführen ist?