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NWB Nr. 22 vom Seite 1813

Bundesanzeiger erscheint seit April 2012 nur noch elektronisch

Dr. Johannes R. Nebe

Seit dem erscheint [i]Freier Zugang zum amtlichen Teil des (online-)Bundesanzeigersder Bundesanzeiger nur noch elektronisch. Die bisherige Zweiteilung in „Bundesanzeiger” (auf Papier) einerseits und „elektronischen Bundesanzeiger” andererseits ist entfallen; der gedruckte Bundesanzeiger ist zum eingestellt worden (vgl. BGBl 2011 I S. 3044). Die im früheren „elektronischen Bundesanzeiger” zu publizierenden Informationen sind nun einheitlich im „Bundesanzeiger” zu veröffentlichen und unter www.bundesanzeiger.de abrufbar. Das Wort „elektronisch” vor dem Wort „Bundesanzeiger” wurde in den Regelungen gestrichen.

In der Folge sollten insbesondere Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen, die noch auf den „elektronischen Bundesanzeiger” verweisen, bei Gelegenheit der aktuellen Rechtslage angepasst werden.

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