Mit Bescheid vom 30.09.1999 gewährte die Beklagte dem 1930 geborenen Kläger Regelaltersrente auf seinen Antrag vom 20.05.1999 ab dem Antragsmonat (01.05.1999). Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, ihm stünde ein Anspruch auf Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.08.1995 zu. Nach Teilabhilfebescheid vom 30.12.1999 und Erhebung einer Untätigkeitsklage zum Sozialgericht (SG) Würzburg (S 2 RA 128/00) wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich des Rentenbeginns und anderer Beanstandungen (Berücksichtigung eines freiwilligen Beitrages für Juni 1960, Berücksichtigung weiterer beitragsgeminderter Zeiten, Berücksichtigung der Schulausbildung ab dem 16. Lebensjahr, Berücksichtigung der Zeit vom Juli 1944 bis März 1945 mit Ernteeinsatz bzw. Zwangsarbeit zum Trümmerräumen als Ersatzzeit bzw. Beitragszeit) mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2000 zurück.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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