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Hauptversammlung
I. Definition
Der Beitrag hat den Rechtsstand März 2010 und wird nicht mehr aktualisiert. Möglicherweise entspricht er in einzelnen Punkten nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand.
Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre einer Aktiengesellschaft (AG),einer Societas Europaea (SE) bzw. der Kommanditaktionäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Sie dient der Willensbildung der Aktionäre bzw. Kommanditaktionäre in ihrer Gesamtheit.
Sie ist neben dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einer AG und einer dualistisch verfassten SE bzw. neben dem (den) Komplementär(en) und dem Aufsichtsrat einer KGaA das dritte Organ dieser Kapitalgesellschaften.
Bei einer monistisch verfassten SE tritt sie als zweites Organ neben den Verwaltungsrat.
Auch wenn sie oft als „oberstes Organ” der Gesellschaft bezeichnet wird, werden ihre Befugnisse durch das Gesetz bzw. die Satzung der AG limitiert. So kann sie beispielsweise keine Maßnahmen der Geschäftsführung von sich aus an sich ziehen.
II. Rechte der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, der seinerseits den Vorstand des Unternehmens bestimmt,
bzw. bei einer monistisch verf...