BGH Beschluss v. - IX ZB 192/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6, 7 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2 1.

Die geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Schuldner musste mit einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde rechnen, nachdem die von seinem Verfahrensbevollmächtigten erbetene Begründungsfrist verstrichen war, ohne dass dieser eine Beschwerdebegründung zu den Akten gereicht hatte.

3 2.

Das Beschwerdegericht ist - ohne dass Zulässigkeitsgründe berührt werden - davon ausgegangen, dass der Schuldner gegen seine sich aus § 97 InsO ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Mitwirkungspflichtverletzung vorliegen, wenn der Schuldner den Insolvenzverwalter über erzielte Einkünfte nicht unmittelbar unterrichtet. Die hierauf bezogenen Auskunftspflichten sind unverzüglich und nicht erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfüllen (, Rn. 3).

4 3.

Ebenso wenig greifen Zulässigkeitsgründe gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts ein, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind geklärt (vgl. , ZInsO 2007, 96 Rn. 9; vom - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258 Rn. 10). Der Senat könnte die Einschätzung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt, nur darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.

5 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch kein Raum für die Annahme einer Heilung der Auskunftspflichtverletzung. Auf die angeführten Rechtsprechungsgrundsätze (, ZIP 2011, 133; vom - IX ZB 284/08, ZInsO 2009, 1954) vermag sich der Schuldner nicht zu berufen. Voraussetzung ist danach, dass der Schuldner von sich aus eine gebotene, aber zunächst von ihm unterlassene Auskunftserteilung selbständig nachholt ( aaO Rn. 6). Die Verletzungshandlung muss vom Schuldner selbst aufgedeckt werden (, WM 2011, 416 Rn. 2). Der Schuldner räumt in der Rechtsbeschwerde ein, dass er die Lohnsteuerbescheinigung erst auf entsprechende Aufforderung des Insolvenzverwalters vorgelegt hat. Damit handelt es sich nicht um eine eigenständige Selbstoffenbarung (vgl. , Rn. 3), sondern um ein vom Insolvenzverwalter veranlasstes Handeln des Schuldners.

6 4.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
DAAAE-09838