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InfoCenter - Stand: 11.10.2024

Anschaffungskosten (HGB, EStG)

Dr. Harald Schmidt

1. Begriff und Umfang

Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB Aufwendungen, die geleistet werden, um

  1. einen Vermögensgegenstand zu erwerben (vgl. Abschnitt 2.1.) und

  2. ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (vgl. Abschnitt 2.2.),

  3. soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (vgl. Abschnitt 2.3.).

Die Aufwendungen beziehen sich auf Vermögensgegenstände. Die durch § 255 Abs. 1 HGB getroffene Regelung für die Anschaffungskosten findet daher keine Anwendung auf Rechnungsabgrenzungsposten, latente Steuern und Schulden, wohl aber auf den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert.

Zu den Anschaffungskosten gehören auch

  • die Nebenkosten (vgl. Abschnitt 3.) und

  • die nachträglichen Anschaffungskosten (vgl. Abschnitt 4.).

Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen (vgl. Abschnitt 5.).

Diese Begriffsmerkmale sind auch für die Steuerbilanz maßgebend. Sie gelten sowohl für die Gewinneinkünfte als auch für die Überschusseinkünfte, mithin auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für die steuerliche Bilanzierung tritt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG noch der „an deren Stelle tretende Wert“ hinzu. Dieser kommt bei der Bewertung zum Zuge, wenn ein Vermögensgegenstand aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt oder aus einem Betriebsvermögen in ein anderes überführt wird und bei der Neueröffnung eines Gewerbebetriebs.

2. Zu Anschaffungskosten führende Aufwendungen

2.1. Erwerbsaufwendungen

Bei den Anschaffungskosten muss es sich um Aufwendungen handeln, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand bzw. ein Wirtschaftsgut zu erwerben. Aus „zu erwerben“ lässt sich ableiten, dass der anzuschaffende Vermögensgegenstand bereits besteht bzw. vorhanden ist. Der Anschaffungspreis ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um die Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand zu erhalten. Es ist im Regelfall der Rechnungspreis. Die abzugsfähige Vorsteuer ist ein eigenständiger Forderungsbetrag gegenüber dem Fiskus. Ist die Vorsteuer nicht abziehbar, ist sie als Bestandteil des Kaufpreises zu werten.

Wird für mehrere Vermögensgegenstände ein Gesamtpreis gezahlt, ist dieser nach dem Grundsatz der Einzelbewertung auf die einzelnen Vermögensgegenstände zu verteilen.

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