Einkommensteuer: Tonnagesteuer: Keine Mindestbetriebszeit; "Erstjahr" i. S. d. § 5a Abs. 3 a. F.
Leitsatz
Die Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG setzt keine bestimmte Mindestdauer für den Einsatz eines Handelsschiffes im internationalen
Verkehr voraus. "Erstjahr" i. S. d. § 5a Abs. 3 (a. F.) ist das Jahr, in dem das Schiff erstmals überwiegend in einem inländischen
Seeschiffsregister eingetragen ist und in dem das Schiff - tatsächlich - überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern
im internationalen Verkehr eingesetzt wird; allein der Abschluss eines Schiffsbauvertrags führt noch nicht zum Anlaufen der
Antragfrist nach § 5a Abs. 3 (a. F.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 48 DStRE 2013 S. 133 Nr. 3 EFG 2012 S. 1442 Nr. 15 Ubg 2013 S. 189 Nr. 3 JAAAE-09755
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.02.2012 - 6 K 131/10
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