Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutzbedürfnis - fehlende Vergleichsbereitschaft - Arbeitslosengeld II - rückwirkende Bewilligung von Arbeitslosengeld - Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers - Erfüllungsfiktion - Zuordnung einer Einkommensteuererstattung zum Vermögen bei vollständigem Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II
Leitsatz
Gilt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen Zeitraum, in dem SGB 2-Leistungen erbracht worden sind, als erfüllt (§ 107 Abs 1 SGB 10), kann in diesem Zeitraum zugeflossenes Einkommen als Vermögen anzusehen sein mit der Folge eines höheren Leistungsanspruchs im nachfolgenden SGB 2-Leistungszeitraum.
Gesetze: § 101 Abs 1 SGG, § 779 Abs 1 BGB, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10, § 44 SGB 10, § 44ff SGB 10, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2
Instanzenzug: Sozialgericht für das Saarland Az: S 13 AS 586/07 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Saarland Az: L 9 AS 5/09 Urteil
Tatbestand
1Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom bis .
2Der 1977 geborene Kläger wohnt bei seinen Eltern, an die er nach eigenen Angaben einen Pauschalbetrag in Höhe von 150 Euro für Unterkunft und Heizung zahlt. Seit dem betreibt er einen Einzelhandel mit Spielwaren, Unterhaltungselektronik und sonstigen Waren. Im April 2007 erzielte er Einnahmen aus Sportwetten in Höhe von 350,25 Euro, denen Ausgaben in Höhe von 105 Euro gegenüberstanden. Im Mai 2007 wurde seinem Konto eine Einkommensteuererstattung für das Jahr 2006 in Höhe von 1711,90 Euro gutgeschrieben. Der Kläger bezog zunächst nur bis zur Aufhebung der Bewilligung ab von der BA Alg in Höhe von 26,44 Euro täglich. Am beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihm für März 2007 in Höhe von 181 Euro, für April 2007 in Höhe von 280 Euro, für Mai und Juni 2007 in Höhe von 240 Euro und ab Juli 2007 in Höhe von 242 Euro monatlich bewilligt wurden. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte das Alg, die Wettgewinne und die Einkommensteuererstattung, die er als einmalige Einnahme - unter Abzug von jeweils 30 Euro - als Teilbeträge in Höhe von 285,20 Euro auf die Monate Mai bis Oktober 2007 anrechnete. Die Vorläufigkeit der Bewilligung ergebe sich aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers (vorläufiger Bescheid vom ). Den Widerspruch des Klägers, mit dem er sich ua gegen die Berücksichtigung der Einkommensteuererstattung als Einkommen wandte, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom ).
3Nachdem die BA in einem weiteren SG-Verfahren im Jahre 2009 anerkannt hatte, dass der Kläger für weitere 89 Tage ab dem (dh bis zum ) Alg beanspruchen könne, hat der Beklagte im Verhandlungstermin beim zunächst anerkannt, "… dass dem Kläger nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I dem Grunde nach ein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II zusteht. Dieser Zuschlag soll dem Kläger ab gewährt werden, wenn sich ein solcher nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ergibt." Hierzu hat der Kläger erklärt: "Ich nehme das Anerkenntnis an…". In der Sitzungsniederschrift ist weiter festgehalten: "Der Vorsitzende weist die Beteiligten, insbesondere den Vertreter des Beklagten darauf hin, dass sich im Lichte eines Weiterbezugs von Arbeitslosengeld I über den hinaus, eine andere Bewertung des Zuflusses der Einkommensteuererstattung im April 2007 ergeben hätte. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Einkommensteuererstattung als geschütztes Vermögen des Klägers nicht in die Berechnung seiner Leistungen mit einzubeziehen gewesen. Der Vertreter des Beklagten erklärt: 'Der Beklagte verschließt sich dieser Überlegung des Vorsitzenden nicht.' Er weist dabei darauf hin, dass sich im Fall der Nichtberücksichtigung der Steuererstattung Auswirkungen auf die Höhe des befristeten Zuschlags ergeben können. Der Vertreter des Beklagten erklärt, dass er sich auf Vorschlag des Vorsitzenden zu einem entsprechenden Vergleich in der Lage sähe. Der Kläger erklärt, dass er einen solchen Vergleichsvorschlag aus grundsätzlichen Überlegungen hinaus ablehnt, er möchte alle möglichen Rechtsmittel ausschöpfen."
4Das SG hat sodann die Klage abgewiesen und dem Kläger die "durch die rechtsmissbräuchliche Fortführung des Verfahrens verursachten Kosten" auferlegt (Urteil vom ). Die Klage sei unzulässig geworden, weil der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis mehr habe. Obwohl das SG dem Beklagten von einem Anerkenntnis abgeraten habe, "da die Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Steuererstattung bei der gebotenen strikten Anwendung des Zuflussprinzips keinen Zweifeln" unterläge, habe der Beklagte seine Bereitschaft erklärt, den Kläger von den wirtschaftlichen Folgen der Anrechnung freizustellen. Da der Kläger dies - trotz Anraten des Vorsitzenden - abgelehnt habe, sei sein Rechtschutzbedürfnis "für die weiteren prozessualen Angriffe gegen den Bewilligungsbescheid" entfallen. Die Klage sei zumindest unbegründet, weil die Steuererstattung nicht zu den bereits erlangten Einkünften gehöre, mit denen Vermögen angespart worden sei. Hieran ändere sich auch nichts, wenn berücksichtigt werde, dass für den Zeitraum, in dem die Steuererstattung zugeflossen sei, durch die BA Alg bewilligt werde oder im Wege der Umsetzung des Ergebnisses des Parallelverfahrens schon bewilligt worden sei.
5Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg (Urteil vom ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, Streitgegenstand sei nur noch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf die Leistungen nach dem SGB II ab Mai 2007; wegen des Anerkenntnisses des Beklagten im Verhandlungstermin vom könne die erstinstanzlich noch streitig gewesene Gewährung eines Zuschlags nach § 24 SGB II sowie die Rechtmäßigkeit einer Sanktion nach § 31 SGB II nicht mehr weiterverfolgt werden. Die Berufung sei nicht begründet. Mangels Rechtsschutzbedürfnis sei die Klage unzulässig. Der Beklagte habe sich ausdrücklich zum Abschluss eines Vergleichs, der die Nichtberücksichtigung der Einkommensteuererstattung bei der Leistungsgewährung zum Gegenstand gehabt hätte, bereit erklärt. Damit wäre dem Begehren vollumfänglich entsprochen worden, auch wenn die Bezeichnung der Einigung als Vergleich erfolgt wäre, der eigentlich ein gegenseitiges Nachgeben beinhalte. Die Verweigerung des Klägers zum Abschluss eines entsprechenden Vergleichs sei vor dem Hintergrund seines vollständigen Obsiegens nicht nachvollziehbar. Sein Einwand, dies aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen, um alle möglichen Rechtsmittel auszuschöpfen, sei Ausdruck eines querulatorischen Begehrens, zu dessen Befriedigung die Gerichte nicht bereitstünden. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil der Beklagte zu Recht die Leistungen im Zeitraum von Mai 2007 bis Oktober 2007 unter Anrechnung der dem Kläger im Mai 2007 gezahlten Einkommensteuererstattung für das Jahr 2006 bewilligt habe.
6Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger, das LSG habe die Klage verfahrensfehlerhaft als unzulässig angesehen, weil es nicht am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Wenn das Gericht eine fehlende Vergleichsbereitschaft eines Beteiligten als rechtsmissbräuchliches Verhalten werte, statuiere es damit einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Kontrahierungszwang. Erst ein Anerkenntnis lasse das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Als anwaltlich nicht vertretener Kläger sei er nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen des von den Vorinstanzen inhaltlich nicht ausreichend bestimmten Vergleichs vollumfänglich zu erfassen und abzusehen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vergleich zu einem vollständigen Obsiegen in der Sache geführt hätte, denn Streitgegenstand sei sein gesamter Anspruch auf SGB II-Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum. Das LSG habe den Streitgegenstand im Gegensatz zu der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimmt, nach der Leistungsansprüche im Rahmen der Anfechtungs- und Leistungsklage unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen seien. Auch seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum die Vorinstanzen den Erstattungsbetrag nicht ab dem ersten Monat bis auf 1 Euro in voller Höhe auf die dem Kläger zustehenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II mit der Folge angerechnet hätten, dass ihm zumindest für die Monate August bis Oktober 2007 höhere Leistungen zugestanden hätten. Im Übrigen hätte das LSG nach der von ihm selbst vertretenen Auffassung dazu kommen müssen, dass die Steuererstattung aus dem Jahre 2006 in den Zeitraum des Bezugs von Alg und nicht in denjenigen des Alg II falle und daher als vor dem Bedarfszeitraum erlangtes Vermögen anzusehen sei.
7Der Kläger beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom und das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom zu verurteilen, ihm höhere vorläufige Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom bis zu gewähren.
8Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
9Er führt aus, nur in einem Vergleich, nicht jedoch in einem Anerkenntnis hätte er sich bedingungslos dazu bereit erklärt, die Einkommensteuererstattung nicht auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen, weshalb die Vorinstanzen insoweit auch nicht auf ihn hätten einwirken können. Ein Verstoß gegen materielles Recht sei nicht ersichtlich.
Gründe
10Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Die Vorinstanzen sind zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden ist (2). Ob dem Kläger in Teilen des Zeitraums höhere vorläufige Leistungen nach dem SGB II zustehen, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht beurteilen (3).
111. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom , mit dem der Beklagte für den Zeitraum vom bis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt unter Berücksichtigung diverser Absetzbeträge bewilligt hat. Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der er ausschließlich höhere vorläufige Leistungen begehrt (vgl zur Klageart bei vorläufiger Bewilligung einer Leistung nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 SGB III ausführlich Urteil des Senats vom - B 4 AS 119/10 R - SozR 4-1500 Nr 21 RdNr 21, 33 f).
12Umfasst sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt, dh sowohl die Regelleistung als auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Zwar handelt es sich - zumindest für laufende Verfahren über vor dem abgeschlossene Bewilligungsabschnitte - bei den Ansprüchen auf die Regelleistung und auf Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich um abtrennbare Verfügungen ( B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 19; B 14/11b AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 13; - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 11). Für die Abtrennung bedarf es aber einer eindeutigen und ausdrücklichen Erklärung, an der es vorliegend fehlt. Allein aus fehlenden Äußerungen des Klägers zu abtrennbaren Teilen eines Verwaltungsakts kann bei dem hier in den Vorinstanzen unvertretenen Kläger nicht geschlossen werden, dass eine Teilregelung nicht angefochten ist, sondern in Bestandskraft erwachsen soll ( - SozR 4-1500 § 54 Nr 21 RdNr 32 mwN; Behrend in Hennig, SGG, Stand August 2009, § 95 RdNr 27a; Humpert in Jansen, SGG, 3. Aufl 2008, § 123 RdNr 4a).
132. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht dadurch unzulässig geworden (vgl zur Prüfung dieser prozessualen Voraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen: BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 93), dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom nicht auf Vergleichsgespräche eingelassen und erklärt hat, er werde keinen Vergleich mit dem Beklagten schließen.
14Unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran nicht mehr besteht, weil die weitere Rechtsverfolgung im Rechtsmittelverfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann (vgl BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 S 14; - SozR 4-1500 § 171 Nr 1 RdNr 12). Nach diesen Grundsätzen ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach ein Beteiligter verpflichtet ist, in Vergleichsgespräche einzutreten, andernfalls das Rechtsschutzinteresse entfiele. Es besteht auch keine Verpflichtung zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nach § 101 Abs 1 SGG.
15Unabhängig hiervon fehlt es schon an einem wirksamen Vergleichsangebot des Beklagten. Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten gemäß § 101 Abs 1 SGG zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Nach der Legaldefinition des § 779 Abs 1 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Der gerichtliche Vergleich kommt durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145 ff BGB entsprechend) und muss den Anforderungen der § 54 Abs 1 SGB X, § 779 BGB genügen (vgl Hauck in Hennig, SGG, § 101 RdNr 7 f mwN, Stand Dezember 2008). Gegenstand eines annahmefähigen Angebots müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile sein - im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 101 Abs 1 SGG - also gerichtet auf die teilweise oder vollständige Erledigung des Streitgegenstands (§ 123 SGG). Erforderlich sind eine hinreichende Bestimmtheit der Erklärung und ein Rechtsbindungswille beim Erklärenden. Hieran mangelt es. Ein Vergleichsangebot des Beklagten ist nicht erfolgt. Seine Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom , er verschließe sich nicht der Überlegung des Vorsitzenden, bringt nur zum Ausdruck, dass er nach einem Vorschlag des Gerichts in Vergleichsverhandlungen eintrete. Überdies hat er darauf hingewiesen, dass sich die Nichtberücksichtigung der Steuererstattung auf die Höhe des befristeten Zuschlags auswirken könne, ohne dies zu konkretisieren. Schließlich ist die Anrechnung der Einkommensteuererstattung kein eigener Streitgegenstand, der sich erledigen könnte, sondern lediglich ein Berechnungselement der SGB II-Leistungen (vgl dazu: Hauck in Hennig, SGG, § 101 RdNr 45, Stand Dezember 2008; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 101 RdNr 17; Roller in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2009, § 101 RdNr 27).
163. Ob dem Kläger in dem streitigen Zeitraum vom bis höhere vorläufige Leistungen nach dem SGB II zustehen, vermochte der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Insofern fehlt es an Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs auf Alg II.
17Bei einem Streit um höhere Leistungen sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen; dies gilt auch, soweit eine vorläufige Bewilligung im Streit steht und höhere vorläufige Leistungen geltend gemacht werden (vgl ausführlich - SozR 4-1500 § 54 Nr 21 RdNr 33 f). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist streitig daher nicht lediglich die Frage der Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf die Leistungen nach dem SGB II ab dem , sondern es sind auch alle weiteren Faktoren einzubeziehen, aus denen sich ein höherer Anspruch ergeben kann. Auch die Frage, ob sich unter Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 24 SGB II höhere Leistungen errechnen, kann nicht abgetrennt werden, sondern nur zusammen mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts überprüft werden (vgl B 14/7b AS 42/06 R; B 11b AS 45/06 R; B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 21 zur "Akzessorietät" des Anspruchs). Insofern geht der Beklagte zwar dem Grunde nach davon aus, dass ein solcher nach Bewilligung des Rechtsanspruchs auf Alg besteht, jedoch bleibt die genaue Höhe und die Auswirkung auf den Gesamtanspruch offen. Weiter fehlen Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II sowie einem - bisher nicht abgetrennten - Anspruch des Klägers auf Erstattung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
18Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG auch zu beachten haben, dass die BA - nach Aktenlage im Jahre 2009 - rückwirkend für den Zeitraum vom 14.3. bis Alg bewilligt hat. Liegen die Voraussetzungen des § 107 Abs 1 SGB X vor, wird hierdurch eine rückwirkende Umgestaltung der Rechtslage bewirkt, derentwegen der angefochtene Bescheid vom (auch für den zurückliegenden Zeitraum) aus anderen als von dem Kläger geltend gemachten Gründen nicht mehr oder nicht mehr so hätte erlassen werden dürfen. Nach § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht (BT-Drucks 9/95 S 26 "wird kraft Gesetzes fingiert"). Anspruchsgrundlage des Erstattungsanspruchs des Beklagten wäre § 104 Abs 1 S 1 SGB X, nach dem der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig ist (hier also die BA), wenn der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat (zur Anwendbarkeit des § 104 SGB X bei Vorleistung des SGB II-Trägers vgl Urteil des 11. Senats vom - B 11 AL 24/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 4 RdNr 14). Voraussetzung für den Eintritt einer Erfüllungsfiktion ist weiter, dass der endgültig zuständige Leistungsträger, hier also die BA, nicht bereits in Unkenntnis der anderen Leistung geleistet hat (§ 103 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB X). Insofern hat das LSG in seinen Entscheidungsgründen zwar festgestellt, dass das Erstattungsverfahren tatsächlich durchgeführt worden sei. § 107 Abs 1 SGB X stellt jedoch auf das Bestehen des Erstattungsanspruchs und nicht auf dessen Realisierung ab (vgl nur ). Auch zur Höhe des bewilligten Alg fehlen Feststellungen des LSG. Der Senat kann daher nicht beurteilen, in welcher Höhe durch die Leistungen der BA die Erfüllungsfiktion mit der Folge des Erlöschens des SGB II-Anspruchs des Klägers eingetreten ist, insbesondere ob der Kläger in dem streitigen Zeitraum vom bis einen Anspruch auf aufstockende vorläufige SGB II-Leistungen hatte. Geht der Anspruch des Klägers auf SGB II-Leistungen über die Höhe des Alg hinaus, verbleibt es bei einer entsprechenden (Teil-)Leistungsverpflichtung des Beklagten.
19Das LSG wird auch einzubeziehen haben, dass - im Umfang des Eintritts der Erfüllungsfiktion ("soweit") - die Möglichkeit des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers entfällt, den Bescheid über die Gewährung der erbrachten Leistungen nach den §§ 44 ff SGB X zurückzunehmen ( - SozR 3-1300 § 107 Nr 10 sowie vom - 8 RKn 28/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr 4; - SozR 3-2600 § 93 Nr 12; - SozR 4-1300 § 107 Nr 2). Die von dem Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie mit der Erfüllungsfiktion geschaffene unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen ist für den vorleistenden Träger mit einer Befreiung von dem Risiko der Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 45, 48 SGB X iVm § 50 SGB X verbunden ( - SozR 3-2600 § 93 Nr 12). Auch der Leistungsberechtigte kann insofern nicht mehr gegen diesen Leistungsträger vorgehen (BT-Drucks 9/95 S 26).
20Da § 107 SGB X eine Korrektur rechtswidriger Bescheide durch den unzuständig gewordenen Leistungsträger über dessen Leistungspflicht im Verhältnis zum Leistungsberechtigten demnach ausschließt, sind - im Umfang des Eingreifens der Erfüllungsfiktion - die Leistungen des Beklagten zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - über § 107 SGB X - als rechtmäßige Zahlung von Alg anzusehen (vgl - SozR 4-1300 § 107 Nr 2; - SozR 3-2600 § 93 Nr 12). Insofern ist der Erstattungsanspruch des Leistungsträgers mit dem hiermit korrespondierenden Sozialleistungsanspruch des Berechtigten verknüpft (vgl Klattenhoff in Hauck/Noftz, K § 107 SGB X RdNr 1 ff, 8, Stand Dezember 2005). Die Wirkung der Erfüllungsfiktion gestaltet auch dessen weitere sozialrechtlichen Ansprüche. Das LSG wird daher die mit der längeren Bewilligung von Alg für den Anschlusszeitraum vom bis verbundenen sozialrechtlichen Folgewirkungen berücksichtigen müssen. Aus dem Eingreifen des § 107 Abs 1 SGB X würde auch folgen, dass der Beklagte eine Korrektur des angefochtenen Bescheids vom für den Zeitraum vom bis vornehmen muss (vgl zu dem dabei nur eng begrenzten Entscheidungsspielraum bei vorläufigen Leistungen Urteil des Senats vom - B 4 AS 119/10 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 34).
21Insofern sind das LSG und der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger wohl - bei nunmehr längerem Alg-Bezug - Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II hat, zu dessen Höhe - als nicht abtrennbarer Teil der Gesamtleistung - weitere Feststellungen erforderlich sind. Besteht - unter Berücksichtigung der Höhe des Alg für den Zeitraum vom bis - kein Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen, ist die dem Kläger im Mai 2007 zugeflossene Einkommensteuererstattung im Alg II-Zeitraum als Vermögen mit der Folge anzusehen, dass eine Anrechnung als Einkommen für die Zeit ab entfiele.
22Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:201211UB4AS20310R0
Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1567 Nr. 9
GAAAE-09448