BGH Beschluss v. - V ZB 3/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat die Haftanordnung des auf die Beschwerde des Betroffenen hin aufgehoben und festgestellt, dass sie den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2 Das gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

3 1.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom V ZB 95/10, [...], und vom V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; , NJW 2002, 2648, 2649; Beschluss vom IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030).

4 So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausgeführt wird lediglich, dass die beteiligte Behörde eine Rückkehrentscheidung nicht getroffen habe. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Aus ihm geht weder hervor, welche Staatsangehörigkeit und welchen Aufenthaltsstatus der Betroffene hat, noch enthält er Angaben dazu, wann und wie er eingereist ist; eine Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss oder andere Aktenbestandteile, aus denen sich erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, enthält er nicht.

5 2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens und der Erwiderung zu befassen.

III.

6 Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAE-09422