Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 1596/11 EFG 2012 S. 1293 Nr. 13
Gesetze:
§§ 1 Abs. 2a, 6 Abs. 1, 6 Abs. 3 S. 1 u. 2 GrEStG
Übergang einer Gesellschaftsbeteiligung nach § 1 Abs. 2a GrEStG im Zusammenhang mit einer nachfolgenden formwechselnden Umwandlung
Leitsatz
1. Die Übertragung von mindestens 95 v.H. der Anteile am Vermögen einer grundbesitzenden Gesellschaft auf eine andere Gesamthand
erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG.
2. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine
andere Gesamthand nicht erhoben, soweit an beiden Gesamthandsgemeinschaften dieselben Personen mit gleichem Anteilsverhältnis
beteiligt sind. Die Vorschrift ist bei fingierten Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei einer unmittelbaren Änderung
des Gesellschafterbestands entsprechend anwendbar; somit sind nicht nur Übertragungen eines Grundstücks, sondern auch Anteilsübergänge
als fingierte Grundstücksübertragungen von der Vorschrift erfasst.
3. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist § 6 Abs. 1 GrEStG insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am
Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere
Gesamthand vermindert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1293 Nr. 13 CAAAE-09364
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 23.02.2012 - 4 K 1596/11
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