1. Bedarf ein Risikopatient stationärer Untersuchungsbedingungen, um jederzeit eine Akutintervention zu ermöglichen, steht dem Vergütungsanspruch eines Krankenhauses wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung nicht die ambulante Abrechnungsbefugnis entgegen.
2. Ist aufgrund der Krankenvorgeschichte des Versicherten die Annahme berechtigt, an eine Herzkatheteruntersuchung werde sich unmittelbar eine Gefäßdilatation oder Stentimplantation anschließen, kann das Krankenhaus hinsichtlich des geltend gemachten Vergütungsanspruchs wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung auch nicht auf eine vorstationäre Behandlungsalternative nach § 115 a Abs. 1 Nr. 1 SGB V verwiesen werden.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 23.02.2012 - L 5 KR 53/11
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