BGH Beschluss v. - 1 StR 92/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) im Fall 15 der Urteilsgründe (falsche uneidliche Aussage) nimmt der Senat nicht vor. Die Beweiswürdigung ist insoweit frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht geht von einer zureichenden Tatsachengrundlage aus. Wenn der Beschwerdeführer die Einlassung zitiert, er habe vor dem Termin beim Amtsgericht die Ermittlungsakte herangezogen, aber "dabei sei nicht Einblick in das Gutachten genommen worden", so entspricht letzteres nicht den Urteilsfeststellungen (UA S. 36). Die Schlussfolgerung des Landgerichts, ihm sei bei der Zeugenvernehmung die Manipulation des Gutachtens sehr wohl bewusst gewesen, ist nicht nur möglich, sondern äußerst nahe liegend.

2 Im Ergebnis hat die Revision auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der Senat kann sie deshalb durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. ).

3 Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAE-09009