BGH Beschluss v. - VII ZR 56/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Revision der Klägerin ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO teilweise als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO. Sie ist in dem im Tenor genannten Umfang vom Berufungsgericht nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die Beschwerde hiergegen hat keinen Erfolg (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

2 1. Das Berufungsgericht hat - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der notwendigen europarechtskonformen Anwendung von § 90a Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB mit Blick auf Art. 20 Handelsvertreterrichtlinie zugelassen. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.

3 a) Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (, NJW 2011, 1228; , NJW-RR 2010, 572 f.; , NJW 2008, 2351 f., jeweils m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (, NJW 2008, 2351, 2352).

4 Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass es eine Klärung der Anwendung von § 90a Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB für notwendig erachtet. Damit hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keine vollumfängliche Überprüfung seiner Entscheidung in der Revisionsinstanz ermöglichen wollte. Die Revisionszulassung für die Klägerin bezieht sich allein auf den Teil der Entscheidung, in dem das

Berufungsgericht die Klage teilweise abgewiesen hat, weil es die von der Klägerin reklamierte Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots nicht für gegeben erachtet hat. Davon unabhängig ist ein Anspruch auf Karenzentschädigung und die vom Berufungsgericht angenommene teilweise ursprüngliche Unzulässigkeit des Feststellungsantrags.

5 b) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revisionszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (, NJW 2011, 1228; , NJW-RR 2010, 572, 573; , NJW 2008, 2351, 2352, jeweils m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall.

6 2. Von einer Begründung der Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

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Fundstelle(n):
SAAAE-09003