Ansatz eines geschätzten Steuerabzugsbetrags nach
§ 10f EStG für eine
eigengenutzte Wohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude vor Ergehen des
erforderlichen Grundlagenbescheids der hierfür zuständigen Denkmalschutzbehörde
Leitsatz
1. Hat die zuständige
Denkmalschutzbehörde die vom Steuerpflichtigen beantragte Bescheinigung nach
den §§
7i,
10f und
11b EStG als
Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid noch nicht erteilt, sondern
bislang lediglich eine qualifizierte Eingangsbestätigung erstellt, so hat das
FA bei Erlass des Einkommensteuerbescheids den vorläufigen Ansatz des
beantragten Abzugsbetrags nach
§ 10f EStG im Wege
der Schätzung nach § 155 Abs. 2 i. V. m.
§ 162 Abs. 5 AO zu
prüfen, wenn nach den gesamten ersichtlichen Umständen vom Vorliegen nach
§§ 7i, § 10f EStG begünstigter Aufwendungen sowie von
der künftigen Erteilung der erforderlichen Bescheinigung der
Denkmalschutzbehörde auszugehen ist (im Streitfall: Sicherheitsabschlag von 10
% für solche Aufwendungen, die möglicherweise nicht die Voraussetzungen des
§ 7i EStG erfüllen).
2. Innerhalb ihrer Schätzungsbefugnis
hat die Finanzbehörde die Frage zu beantworten, ob sie die gesetzlichen
Vorgaben eines Abzugsbetrags nach § 7i bzw.
§ 10f EStG vorläufig
als gegeben ansieht. Falls sie mit ihrer Schätzung von der Steuererklärung
abweichen will, muss sie auch insoweit überprüfbar darlegen, aus welchem Grund
die Anerkennung versagt werden soll.
3. Bei der qualifizierten
Eingangsbestätigung handelt es sich um keine Bescheinigung i. S. d.
§ 7i Abs. 2
EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1633 Nr. 17 CAAAE-08956
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 11.01.2012 - 2 K 1416/11
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.