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Anwalts-GmbH & Co. KG weiterhin nicht eintragungsfähig
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft darf nicht in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betrieben werden. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, da die Grundrechtsverstöße nicht hinreichend begründet wurden und die inhaltliche Auseinandersetzung mit der zugrunde liegenden Entscheidung ungenügend war. Da die Komplementär-GmbH keine Zulassung als Rechtsanwalts-GmbH mehr anstrebe, könne sie auch nicht (mehr) in ihrem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt sein ( NWB IAAAE-01686).
Vorerst wird die Anwalts-GmbH & Co. KG also nicht zulässig sein. Ob dies tatsächlich das letzte Wort zur Anwalts-KG war, ist offen und muss trotz der für einen Abweisungsbeschluss ungew...