BGH Beschluss v. - 2 StR 520/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 1.

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3 a)

Die Ausführungen des Landgerichts belegen den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Straftat nicht. Mit der bloßen Bezugnahme auf die Aussage des Sachverständigen, wonach die Tat "wahrscheinlich" darauf zurückgehe, dass der Angeklagte Geld für "seinen Alkoholkonsum benötigte und er durch seinen Lebensstil gruppendynamischen Effekten unterlag" (UA S. 56), ist eine Symptomtat nicht sicher festgestellt. Hinzu kommt, dass die Einschätzung des Sachverständigen durch die Urteilsgründe nicht getragen wird. Vielmehr stellt die Kammer fest, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Tat unter Alkoholeinfluss begangen hat (UA S. 48). Auch ansonsten lassen sich den Feststellungen keine Hinweise auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Alkoholabhängigkeit und Anlasstat entnehmen.

4 b)

Darüber hinaus ist die auf die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Straftaten zu beziehende Prognose mit der Annahme des Landgerichts, der Alkoholkonsum habe "bereits zu dissozialen Verhaltensformen geführt" (UA S. 56), nicht tragfähig begründet. Auch im Übrigen enthalten die Feststellungen zur Person, zu den Vorstrafen und zur Tat keine ausreichende Grundlage für die Annahme, der Angeklagte werde infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen.

5 c)

Schließlich hat das Landgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Maßnahme nach § 64 StGB den falschen Maßstab angewendet. Es kommt nicht darauf an, dass die "Entziehungskur" als "nicht aussichtslos im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB" erscheint (UA S. 56), sondern es muss nach § 64 Satz 2 StGB eine hinreichend konkrete Aussicht gegeben sein, dass die Behandlung in der Entziehungsanstalt erfolgreich sein wird. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich auch nicht sicher entnehmen, dass das Landgericht bei seiner Beurteilung im Ergebnis von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.

6 2.

Der Schuldspruch war neu zu fassen, da ein nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB qualifizierter Raub als "besonders schwer" zu bezeichnen ist (vgl. BGH NStZ 2010, 101; NStZ-RR 2009, 377). Außerdem war in die Urteilsformel (Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 260 Rn. 35 mN) gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB aufzunehmen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 611/10; Fischer StGB 59. Aufl. § 51 Rn. 19 mwN) angerechnet wird.

7 3.

Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom (2 StR 482/11) und vom (2 StR 346/11).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAE-08701