Gefährliche Körperverletzung: Vorliegen eines minder schweren Falls bei Provokation durch das Opfer
Gesetze: § 213 Alt 1 StGB, § 224 Abs 1 Halbs 2 StGB
Instanzenzug: Az: 540 Ks 9/11
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu , BGHSt 39, 221, 227 f.) beschwert den Angeklagten nicht.
Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen nach §§ 213, 23, 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inkonsequente und unrichtige Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. , StraFo 2012, 24 mwN), zwingt jedoch – wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung gegeben sind – nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend – nicht anders als bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags – dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen.
Basdorf Brause Schaal
König Bellay
Fundstelle(n):
CAAAE-08635