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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 1 K 1303/11 EFG 2012 S. 1299 Nr. 13

Gesetze: InvZulG 1996 § 2 S. 2 Nr. 4 Fassung: 1998-12-19 AEUV Art. 267 Abs. 1AEUV Art. 108 Abs. 2AEUV Art. 288 Abs. 4 EG Art. 93 Abs. 2 GGArt. 20 Abs. 3 GGArt. 100 Abs. 1 BVerfGG § 80 Abs. 2

Nichtgewährung von seitens der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbart erklärter Investitionszulage bei Investitionsentscheidung vor Veröffentlichung der Änderung des InvZulG

Pflicht des Instanzgerichts, vor einer Vorlage eines Unionsrecht umsetzenden Gesetzes an das BVerfG die Verbindlichkeit der unionsrechtlichen Vorgaben zu klären

Leitsatz

1. Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Hat die Entscheidung der Kommission vom (Nr. K [1998] 1712, ABl. EG 1999 Nr. L 60, S. 61) dem deutschen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum bei der Ausgestaltung des § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG 1996 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom belassen, wonach durch diesen eine Regelung gedeckt wäre, die hiervon betroffene Investitionen begünstigt, bei denen die bindende Investitionsentscheidung vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Kommissionsentscheidung bzw. vor Veröffentlichung der beabsichtigten Maßnahmen im BStBl getroffen wurde, die Lieferung des Investitionsgegenstands sowie die Festsetzung und Auszahlung der Zulage aber danach erfolgt?

2. Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 1 AEUV nach dem das BVerfG das Normenkontrollverfahren des mit Beschluss v. , 1 BvL 3/08 für unzulässig erklärt hat, weil nicht hinlänglich klar war, inwieweit die zur Prüfung vorgelegte Norm des InvZulG 1996 auf einer den nationalen Gesetzgeber bindenden Vorgabe des Gemeinschaftsrechts beruht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1299 Nr. 13
PAAAE-08541

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.02.2012 - 1 K 1303/11

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