Veräußerung von KG-Anteilen - Tarifvergünstigung - Gesamtplanrechtsprechung
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Tarifvergünstigung gem. §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung oder Aufgabe eines MU-Anteils.
Die Veräußerung eines MU-Anteils ist nicht tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonder-BV gehörenden wesentlichen
Betriebsgrundlagen nicht anteilig mit veräußert, sondern diese der Ges. weiterhin zur Nutzung überlässt.
Zur Definition wesentlicher Betriebsgrundlagen.
Der sachliche Anwendungsbereich der §§ 16, 34 EStG kann über die durch die sog. Gesamtplanrechtsprechung des BFH erfolgte
einengende Auslegung nicht dadurch weiter eingeschränkt werden, dass auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwestergesellschaften,
an denen der veräußernde Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, mit in die Subsumtion einbezogen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1057 Nr. 17 StBW 2012 S. 489 Nr. 11 ZAAAE-08529
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.10.2011 - 15 K 10217/09
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