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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 6/11 EFG 2012 S. 1153 Nr. 12

Gesetze: EStG § 32a, EStG § 32b Abs. 2 Nr. 1, EStG § 9a Satz 1 Nr. 1

Zur Höhe des dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Elterngelds

Leitsatz

  1. Beim Bezug von Elterngeld greift der Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG.

  2. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bezieher von Elterngeld (Art. 3 GG) sind diese Leistungen um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1153 Nr. 12
GStB 2012 S. 225 Nr. 7
KÖSDI 2012 S. 18011 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2012 S. 1640
StBW 2012 S. 442 Nr. 10
StBW 2012 S. 453 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2012 S. 520
FAAAE-08527

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.02.2012 - 12 K 6/11

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