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Handelsklauseln und Handelsbräuche
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition von Handelsbräuchen
Handelsbräuche sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Sie sind die Verkehrssitte des Handels. Handelsbräuche beruhen auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen Übung der beteiligten Kreise für vergleichbare Geschäftsvorfälle über einen angemessenen Zeitraum hinweg. Beispiele für Handelsbräuche finden sich vor allem bei den nationalen und internationalen Handelsklauseln. Teilweise verweist auch das Gesetz auf die Handelsbräuche, wie z. B. in Bezug auf die Leistungszeit.
1. Geltung von Handelsbräuchen
Handelsbräuche gelten unter Kaufleuten, und zwar für ihr Handelsgewerbe, also für ihre beiderseitigen Handelsgeschäfte und für andere Vorgänge ihres Gewerbebetriebs. Unter Nichtkaufleuten können Handelsbräuche gelten, wenn ein gleicher Brauch oder eine Verkehrssitte in dem entsprechenden Geschäftsverkehr besteht.
Die sog. „Tegernseer Gebräuche” sind als Verkehrssitte beim Holzkauf anerkannt; sie gelten deshalb auch dann, wenn keine der Vertragsparteien Kaufmann ist.
Ferner können Handelsbräuche kraft Unterwerfung Geltung erlangen, insbesondere dann, wenn die Beteiligten einen branchenüblichen Abschluss tätigen, seit längerer Zeit in der Branche tätig sind und ihre Gewohnheiten kennen.
Handelsbräuche gelten meist nicht allgemein, wie z. B. Gesetze, sondern beschränkt auf einzelne Geschäftszweige, Gruppen von Geschäftszweigen, Gebiete oder Orte. Ein örtlicher Handelsbrauch gilt gegenüber nicht am Platz ansässigen Kaufleuten nur, wenn besondere Gründe für die Annahme der Unterwerfung sprechen. Für Vertragsleistungen geltend die Handelsbräuche am Erfüllungsort.
Beispiel: Der Handelsbrauch am Ort des Maklers gilt in der Regel auch für eine auswärtige Partei.
Für die Wirkung einer Handlung gilt in der Regel der Brauch am Ort der Handlung.
Handelsbräuche gelten ohne Kenntnis oder Unterwerfungswillen der Parteien und können auch gegenüber einem Kaufmann gelten, der erstmals einschlägig tätig wird. Der Kaufmann, der sich einem Brauch nicht unterwerfen will, muss seiner Geltung vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich widersprechen. Hierfür reicht es nicht aus, dass er lediglich pauschal das Bestehen eines Handelsbrauchs bestreitet.
Handelsbräuche gelten nicht gegenüber zwingendem Recht, nachgiebigem Recht gehen sie aber in der Regel vor.