Im Jahr 1997 zugeflossene Erstattungszinsen gemäß § 233a AO sind steuerpflichtige Kapitaleinnahmen
Leitsatz
Zinsen i. S. d. § 233a AO, die das FA im Zusammenhang mit einer Einkommensteuererstattung vor dem Jahr 1999 an den Steuerpflichtigen
ausgezahlt hat (Erstattungszinsen), gehörten unabhängig von der Neuregelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG durch das Jahressteuergesetz
2010 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1997 (Abgrenzung zu
zum Streitjahr 2000, somit zu einer – wegen des Wegfalls des Sonderausgabenabzugs für vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen
ab dem Veranlagungszeitraum 1999 – grundlegend geänderten Rechtslage ergangen ist und nach Auffassung des FG nur ab dem Veranlagungszeitraum
1999 ausgezahlte Erstattungszinsen auf nach § 12 Nr. 3 EStG nichtabziehbare Steuern als nicht einkommensteuerbar eingestuft
hat).
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 8 Nr. 30 DStRE 2012 S. 1175 Nr. 19 EFG 2012 S. 1275 Nr. 13 StBW 2012 S. 389 Nr. 9 Ubg 2012 S. 764 Nr. 11 FAAAE-07717
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.12.2011 - 12 K 12212/10
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