Werbungskostenabzug eines geschlossenen Immobilienfonds
Missbräuchliche Absonderung von Anschaffungsnebenkosten in gesonderten Verträgen
Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen
Leitsatz
1. Die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleisteten Aufwendungen sind als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare
Werbungskosten zu behandeln, wenn sich die Anlieger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen.
Daran ändert sich nichts, wenn sich die Anleger zu einer GbR zusammengeschlossen haben und die Initiatoren zu den Gesellschaftern
gehören.
2. Sind die einer GbR beigetretenen Gesellschafter demnach nicht als Bauherren, sondern als Erwerber eines bebauten Grundstücks
zu beurteilen, so steht § 42 AO dem Abzug solcher Aufwendungen als Werbungskosten entgegen, die zwar in gesonderten Verträgen
als Gebühren für einzelne Dienstleistungen (hier: Erteilung der Mietgarantie, Eigenkapital-Vermittlung, Vermittlung Zwischenfinanzierung,
Bürgschaft Zwischenfinanzierung) vereinbart werden, die aber aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge regelmäßig
in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an der bezugsfertigen Immobilie stehen.
3. Bei einem geschlossenen Immobilienfonds gehören auch die Provisionen für die Vermittlung des Eigenkapitals, unabhängig
davon, ob sie an den Initiator des Projekts oder an Dritte gezahlt werden, nicht zu den als Werbungskosten abziehbaren Ausgaben.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1227 Nr. 13 VAAAE-07716
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.12.2011 - 9 K 9121/08
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