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Gesellschaftsrecht | Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Organisationsverschulden
Die Verletzung von Organisationspflichten des Geschäftsführers einer GmbH führt grds. nur zur Haftung der Gesellschaft selbst. Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers ist allenfalls denkbar, wenn er den Betrieb in der Weise organisiert hat, dass Eigentumsverletzungen zulasten Dritter unweigerlich auftreten mussten. Eine Pflichtverletzung von Mitarbeitern der GmbH rechtfertigt für sich auch keine Eigenhaftung des Geschäftsführers gem. § 831 BGB oder § 166 BGB, denn diese sind zum einen nicht Verrichtungsgehilfen des Geschäftsführers und zum anderen wäre ihr Wissen nur der GmbH selbst zuzurechnen, weil sie für diese (und nicht für den Geschäftsführer) als deren Vertretungsorgan handeln.
Neben einer deliktischen Haftung bleibt eine Eigenhaftung des Geschäftsführers auf schuldrechtlicher Grundlage denkb...