Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Halle (Saale), 59 IN 559/99 vom LG Halle, 3 T 23/11 vom
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.
2. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (, WuM 2008, 113; , WuM 2007, 41).
Fundstelle(n):
FAAAE-07516