Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Essen vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Begründung, mit der die Strafkammer den Beweisantrag vom auf Vernehmung des Zeugen S. hilfsweise wegen Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen hat, trägt die Ablehnung im Ergebnis noch. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die unmittelbaren Tatzeugen gerade nicht geschildert haben, dass der Nebenkläger bei dem Versuch angeschossen wurde, ihn selbst zu entwaffnen.
Entsprechendes gilt für die Zurückweisung der Anträge vom auf Vernehmung der Zeugen Ahmad H. , Mahmut H. , Mohamed S. und Ahmed S. zu den unter Ziffer 1, 2 und 4 unter Beweis gestellten Tatsachen, die mit den in das Wissen des Zeugen S. gestellten übereinstimmen bzw. dieselbe Zielrichtung aufweisen. Auch soweit die Zeugen bekunden sollen, dass der Angeklagte "als er zum Nebenausgang ging ... unbewaffnet war" (Ziffer 3 des Antrages), unterliegt die Ablehnung durch das Landgericht im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Weder werden im Antrag die näheren Umstände - etwa die konkrete Wahrnehmungssituation der Zeugen, die Bekleidung des Angeklagten - vorgetragen, die es den Zeugen ermöglicht haben sollen, Aussagen zu der unter Beweis gestellten Negativtatsache zu treffen, noch wird ein ausreichender zeitlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und der festgestellten Tat hergestellt.
Der Antrag des Nebenklägers vom ist gegenstandslos (vgl. ).
Fundstelle(n):
AAAAE-07509