Teil 4: Planungsverantwortung
Abschnitt 3: Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
§ 38 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren
(1) 1Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens zu regeln, insbesondere
Art und Umfang der Antragsunterlagen,
nähere Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach § 35 Absatz 4,
nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3 sowie
nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5.
(2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden.
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CAAAE-07449