Umwandlungssteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Unionsrechtswidrigkeit der sog. Entstrickungsbesteuerung nach § 20 UmwStG 1995
Leitsatz
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Ist es mit Art. 43 EG (bzw. Art. 49 AEUV) vereinbar, wenn eine nationale Regelung im Falle der Einbringung von Mitunternehmeranteilen
in eine Kapitalgesellschaft vorsieht, dass das eingebrachte Betriebsvermögen zwingend mit dem Teilwert anzusetzen ist (und
damit durch Aufdeckung der stillen Reserven für den Einbringenden ein Veräußerungsgewinn entsteht), sofern das Besteuerungsrecht
der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der dem Einbringenden für die Einbringung gewährten,
neuen Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist?
2. Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen: Ist die nationale Regelung mit Art. 43 EG (bzw. Art. 49 AEUV) vereinbar,
wenn dem Einbringenden das Recht eingeräumt wird, für die infolge der Aufdeckung der stillen Reserven entstehende Steuer zinsfreie
Stundung in dem Sinne beantragen zu können, dass die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in jährlichen Teilbeträgen
von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden kann, sofern die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1790 Nr. 29 DB 2012 S. 21 Nr. 17 DStR 2012 S. 791 Nr. 16 DStRE 2012 S. 644 Nr. 10 EFG 2012 S. 1206 Nr. 12 IStR 2012 S. 305 Nr. 8 KÖSDI 2012 S. 17875 Nr. 5 StBW 2012 S. 347 Nr. 8 Ubg 2012 S. 352 Nr. 5 LAAAE-07378
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 26.01.2012 - 2 K 224/10
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