Ansatz eines geschätzten Steuerabzugsbetrags für eine eigengenutzte Wohnung in einem Baudenkmal vor Ergehen des erforderlichen
Grundlagenbescheids der hierfür zuständigen Denkmalschutzbehörde
Leitsatz
1. Hat die zuständige Denkmalschutzbehörde die vom Steuerpflichtigen beantragte Bescheinigung nach den §§ 7i, 10f und 11b
EStG als Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid noch nicht erteilt, sondern bislang lediglich eine qualifizierte
Eingangsbestätigung erstellt, so hat das FA bei Erlass des Einkommensteuerbescheids den vorläufigen Ansatz des beantragten
Abzugsbetrags nach § 10f EStG im Wege der Schätzung nach § 155 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 5 AO zu prüfen, wenn nach den gesamten
ersichtlichen Umständen vom Vorliegen nach §§ 7i, § 10f EStG begünstigter Aufwendungen sowie von der künftigen Erteilung der
erforderlichen Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde auszugehen ist.
2. Innerhalb ihrer Schätzungsbefugnis hat die Finanzbehörde die Frage zu beantworten, ob sie die gesetzlichen Vorgaben eines
Abzugsbetrags nach § 7i bzw. § 10f EStG vorläufig als gegeben ansieht. Falls sie mit ihrer Schätzung von der Steuererklärung
abweichen will, muss sie auch insoweit überprüfbar darlegen, aus welchem Grund die Anerkennung versagt werden soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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