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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 42/12

Gesetze: EStG 2007 § 10f Abs. 1 Abs. 1 S. 1, EStG 2007 § 7i Abs. 1 S. 6, EStG 2007 § 7i Abs. 2, AO § 155 Abs. 2, AO § 162 Abs. 5, AO § 88 Abs. 2

Ansatz eines geschätzten Steuerabzugsbetrags für eine eigengenutzte Wohnung in einem Baudenkmal vor Ergehen des erforderlichen Grundlagenbescheids der hierfür zuständigen Denkmalschutzbehörde

Leitsatz

1. Hat die zuständige Denkmalschutzbehörde die vom Steuerpflichtigen beantragte Bescheinigung nach den §§ 7i, 10f und 11b EStG als Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid noch nicht erteilt, sondern bislang lediglich eine qualifizierte Eingangsbestätigung erstellt, so hat das FA bei Erlass des Einkommensteuerbescheids den vorläufigen Ansatz des beantragten Abzugsbetrags nach § 10f EStG im Wege der Schätzung nach § 155 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 5 AO zu prüfen, wenn nach den gesamten ersichtlichen Umständen vom Vorliegen nach §§ 7i, § 10f EStG begünstigter Aufwendungen sowie von der künftigen Erteilung der erforderlichen Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde auszugehen ist.

2. Innerhalb ihrer Schätzungsbefugnis hat die Finanzbehörde die Frage zu beantworten, ob sie die gesetzlichen Vorgaben eines Abzugsbetrags nach § 7i bzw. § 10f EStG vorläufig als gegeben ansieht. Falls sie mit ihrer Schätzung von der Steuererklärung abweichen will, muss sie auch insoweit überprüfbar darlegen, aus welchem Grund die Anerkennung versagt werden soll.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 388 Nr. 9
NAAAE-07373

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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 22.02.2012 - 2 K 42/12

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