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Mietrecht | Keine Gesamtnichtigkeit des teilnichtigen Staffelmietvertrags
Vereinbaren die Mietparteien eine Staffelmiete, muss im Mietvertrag die jeweilige Miete zwingend als konkreter Geldbetrag ausgewiesen sein; eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 557a Abs. 1, 4 BGB). Im Streitfall hatten die Vertragsparteien für die Jahre 2003 bis 2012 die jeweiligen Beträge im Mietvertrag als Geldbeträge aufgelistet und zusätzlich Folgendes vereinbart: „Bei Weiterbestehen des Mietverhältnisses nach dem staffelt sich die Miete weiterhin jährlich um 3 %”. Der BGH hat den Staffelmietvertrag für die ersten zehn Jahre als wirksam angesehen und gab damit dem auf Zahlung rückständiger Miete klagenden Vermieter Recht. Dem Einwand des Mieters, die Teilnichtigkeit der Staffelmietvereinbarung für die Zeit nach dem führe zu deren Gesamtnichtigkeit, ...