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Einkommensteuer | Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine französische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer „société par actions simplifiée” (S.A.S.) war bis zum nicht als „Gesellschaft eines Mitgliedstaats” i. S. von Art. 2 Buchst. a i. V. mit Buchst. f des Anhangs der RL 90/435/EWG anzusehen. Dividendenzahlungen an eine solche Gesellschaft durch ihre deutsche Tochtergesellschaft erfüllten damit weder unmittelbar noch analog die Voraussetzungen des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 i. V. mit Anlage 2 Nr. 1 zu § 43b EStG 2002 (Anschluss an NWB OAAAD-33102). (2) Die Körperschaftsteuer für Kapitalerträge i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i. V. mit § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 durch den Steuerabzug ...