Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für Luxus-Sportwagen
Leitsatz
1. Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt,
den Betrieb zu fördern. Zwar ist der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge
er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings obliegt es ihm auch, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es betriebliche
und eben keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu erwerben.
2. Als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind lediglich die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten
mit dem Fahrzeug, diese jedoch nur in angemessener Höhe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 12/2012 S. 536 DStR 2012 S. 6 Nr. 39 DStRE 2012 S. 1491 Nr. 24 EFG 2012 S. 1238 Nr. 13 KSR direkt 2012 S. 12 Nr. 5 StBW 2012 S. 342 Nr. 8 Ubg 2013 S. 48 Nr. 1 PAAAE-06506
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 27.01.2012 - 7 K 966/2009
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