1. Arbeitsunfälle iSv § 1150 Abs 2 Satz 2 RVO "nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht" sind auch solche Unfälle, die nach dem Recht der DDR Ansprüche "wie bei einem Arbeitsunfall" begründeten.
2. Ein Unfall, der als Unfall im Rahmen "gesellschaftlicher Tätigkeit" nach den Vorschriften der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten vom (GBl. I S. 199) anerkannt worden ist, kann bei der Prüfung nach § 1150 Abs 2 Satz 1 Nr 1 RVO auch ein Unfall im Rahmen des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO sein, wenn Arbeits- bzw Lehrvertrag oder Normen des Arbeitsrechts bzw des Rechts der Berufsausbildung der DDR eine Pflicht zur Ausübung der gesellschaftlichen Tätigkeit begründeten.
3. In solchen Fällen richtet sich die Zuständigkeit jedenfalls dann nach dem Tatbestand, der durch "Verwaltungsakt" der DDR anerkannt ist, wenn dieser die Sonderzuständigkeit nach Bundesrecht begründet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAE-06331
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 01.12.2011 - L 6 U 119/07
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