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IWB 15/2002

Russische Föderation; | einheitliche Landwirtschaftsteuer

Ab gilt eine einheitliche Landwirtschaftsteuer für Warenproduzenten der Landwirtschaft (s. Rossiskaja gazeta, Moskau, v. ). Nicht unter diese Steuer fallen Unternehmen mit industriellem Charakter. Die Betriebe unterliegen der Steuer, wenn im vorausgegangenen Kalenderjahr der Anteil der Erlöse aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die auf eigenem Boden produziert wurden, mindestens 70 % beträgt. Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Katasterwert der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die konkrete Steuerhöhe wird in Form von Rubel- und Kopekenbeträgen je Hektar durch Gesetze der Subjekte der Föderation unabhängig von der Zahl der Arbeitskräfte festgelegt. Dabei gelten bestimmte zentrale Vorgaben (eine Quote von 25 % der bisher gezahlten Einkommen- und Gewinnsteuern und weiteren A...

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