Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Detmold, 8 C 187/09 vom LG Detmold, 10 S 192/10 vom
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbegründet, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (, NJW-RR 2004, 864; vom - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 Rn. 2; vom - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1; vom - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Demgegenüber hat der Beklagte nicht dargelegt, sich überhaupt um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.
Fundstelle(n):
WAAAE-06213