Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Hildesheim vom
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom durch Beschluss vom - nach Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO genannten Frist - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom hat ein Verteidiger des Verurteilten vor Kenntnis des Beschlusses die von der Revision erhobene Sachrüge näher ausgeführt. Er möchte diese weitere Revisionsbegründung nunmehr als Gegenvorstellung verstanden wissen.
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos, da der Senat seinen Beschluss, mit dem er die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 95, 97; vom - 3 StR 253/04 mwN; vom - 3 StR 57/07; KK-Paul, StPO, 6. Aufl., Vor §§ 296 ff. Rn. 4; zum Zeitpunkt der Rechtskraft , NStZ 2011, 713). Daher kommt es nicht darauf an, dass das weitere Revisionsvorbringen auch in der Sache keine andere Entscheidung gerechtfertigt hätte.
Es besteht kein Anlass, die Gegenvorstellung entgegen der Bezeichnung des Verteidigers als einen Antrag nach § 356a StPO auszulegen, der kostenpflichtig zurückzuweisen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor.
Fundstelle(n):
HAAAE-06205