BGH Beschluss v. - 5 StR 35/12

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Vollziehung von einem Jahr und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt neben einer Nachholung des von der Strafkammer versehentlich (vgl. UA S. 7) unterlassenen Ausspruchs über die Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung lediglich zu einer Änderung der Anordnung des Vorwegvollzugs der Maßregel (§§ 64, 67 Abs. 2 StGB), weil sich das Landgericht hinsichtlich seiner Dauer in rechtsfehlerhafter Weise an der Möglichkeit einer Strafrestaussetzung zum Zweidrittel-Zeitpunkt und nicht an derjenigen zum Halbstrafen-Zeitpunkt orientiert hat (vgl. , BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 17). Angesichts einer festgestellten voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren kann die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe entfallen, weil nach Anrechnung der im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung bereits elf Monate währenden Untersuchungshaft keine vorweg zu vollziehende Strafe mehr verbliebe; dies konnte der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO selbst festlegen (vgl. , NStZ 2008, 213 f.).

Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war angesichts des geringen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAE-06123