Prüfungstraining für Bilanzbuchhalter Band 1
15. Aufl. 2012
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E. Lösungen
I. Jahresabschluss
Lösung zu Fall 1 6 Punkte
Bei dem Patent handelt es sich um einen immateriellen Vermögensgegenstand, weil die folgenden vier Bedingungen erfüllt sind:
Zur Erlangung wurden Aufwendungen getätigt (Entwicklungskosten),
das Patent ist über den Bilanzstichtag hinaus nutzbar (sechs Jahre),
das Patent ist einer besonderen Bewertung fähig,
ein fiktiver Erwerber des Betriebes würde für das Patent ein besonderes Entgelt ansetzen.
Durch die Nutzung des Patentes im eigenen Betrieb handelt es sich nach § 247 Abs. 2 HGB um Anlagevermögen. Da das Patent selbst entwickelt und somit nicht entgeltlich erworben wurde, besteht hier ein Bilanzierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB. Aufgrund der generellen Aufgabenstellung (Ausweis eines möglichst niedrigen Gewinns) erfolgt keine Aktivierung.
Weitere Buchungen sind nicht vorzunehmen.
Ergänzungsaufgabe:
Wenn das Patent für einen Kunden entwickelt worden wäre, würde es sich nicht um einen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, sondern um ein fertiges Erzeugnis (Umlaufvermögen) handeln. Für diese Vermögensgegenstände gilt § 248 Abs. 2 HGB nicht, so dass das Patent nach § 253 Abs. 1 HGB mit seinen Herstel...